Himalaya Karuna Deutschland e.V.
Satzung, Stand 10. Mai 2008
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
S A T Z U N G
Himalaya Karuna Deutschland e.V.
Verein zur Förderung der Himalaya Hilfsprojekte des Archaya Lama Sönam Rabye
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Namen
"Himalaya Karuna Deutschland e.V. ".
(2) Er hat seinen Sitz in Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Aktivitäten des tibetisch buddhistischen Archaya Lamas Sönam Rabye auf dem Gebiet mildtätiger und religiöser Zwecke.
(3) Die Förderung soll erreicht werden durch Beiträge und Aktivitäten der Mitglieder und aus privaten und öffentlichen Spenden.
(4) Der Verein sammelt Mittel, die für die selbstlosen Aktivitäten des Archaya Lamas Sönam Rabye verwendet werden.
Diese Aktivitäten verfolgen ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke, die vorzugsweise in abgelegenen ländlichen Gebieten der Himalaya Region (u.a. in Manang, Nepal, in Indien, Tibet, etc.) durchgeführt werden.
Z.B.: durch die selbstlose Unterstützung auf dem Gebiet der Jugend- und Altenhilfe; u.a. die Unterstützung allgemein bedürftiger Menschen, wie z.B. alte und kranke Menschen ohne Familie oder andere Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen (Kinder, Waisen, Witwen etc.) sind oder sich in einer wirtschaftlichen Notlage (wie z.B. Ernteausfall) befinden. Weiterhin die Förderung der Ausbildung junger Menschen, die Förderung des Bildungssystems und von SchülerInnen, einschließlich der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Die Förderung der religiösen Zwecke erfolgt durch die selbstlose Förderung in Form von Unterstützung bedürftiger Mönche und Nonnen in ihrer Ausbildung und bei gesundheitlichen Problemen, alter Mönche und Nonnen in ihrer Lebensgrundlage und den Wiederaufbau zerstörter oder restaurierungsbedürftiger Klöster, speziell in den buddhistischen Himalaya-Regionen.
Zu diesen Zwecken gehören weiterhin die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern/ Tempeln und Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, die Besoldung der Geistlichen, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck im Sinne von §2 unterstützt.
Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich als aktives Mitglied an der zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Arbeit beteiligt. Des weiteren ist eine Mitgliedschaft als Fördermitglied ohne Stimmrecht für jede natürliche und jede juristische Person möglich.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung hat der Bewerber das Recht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Auflösung bei juristischen Personen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Er kann jeweils bis spätestens 1.10. zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder gegen die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand oder, falls eine Mitgliederversammlung früher stattfindet, dort mündlich Berufung eingelegt werden. Zur Bestätigung des Ausschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu deren Festsetzung ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Dieser wird bei Eintritt anteilig für das Kalenderjahr erhoben, danach jährlich im ersten Monat des beginnenden Geschäftsjahres nach Aufnahme des Mitgliedes gezahlt.
(2) Der Vorstand kann auf formlosen Antrag eines Mitgliedes den Beitrag für dieses entsprechend herabsetzen oder zeitweilig auf Beitragszahlung verzichten.
(3) Mitglieder, die sich verpflichten, über mehrere Jahre im Sinne einer finanziellen Patenschaft die Kosten für einzelne Projekte des Archaya Lama Sönam Rabye zu übernehmen, sind bei entsprechender schriftlicher Beitrittserklärung von der Zahlung eines zusätzlichen Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem/er Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Wahl eines erweiterten beratenden Vorstandes ist möglich.
(3) Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden als Vorstand im Sinne des §26 BGB in das Vereinsregister eingetragen. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Einstellung von Personal.
(6) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen von dem Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende(n), bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), mindestens 14 Tagen vorab bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer und Genehmigung der Rechnungsprüfung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- den jährlichen Vereinshaushalt und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
(5) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
(6) Die in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen ProtokollantenIn zu unterzeichnen.
§ 8 Kostenaufbringung
(1) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aufgebracht:
1. durch die Beiträge der Mitglieder,
2. durch Zuwendungen, die dem Verein gemacht werden,
3. durch öffentliche Mittel
(2) Die Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben des Vereins dienen. Es dürfen Rücklagen i.S. von § 58 Ziff. 6 und 7 AO gebildet werden.
§ 9 Jahreshaushalt
(1) Der Vorstand stellt einen Jahreshaushalt auf. Er beschließt darüber sowie über die Anlegung des Vereinsvermögens und über die Verwendung der für die Zwecke des Vereins verfügbaren Mittel mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich bei dem Beschluss keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2) Die Kosten der Verwaltung sind aus den für die Zwecke des Vereins verfügbaren Mittel zu bestreiten.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Er kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben angekündigt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an folgenden gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat:
Karma Kagyü Gemeinschaft Deutschland e. V.
Geschäftsstelle
Eifelkloster Langenfeld
56729 Langenfeld
Aachen, den 12. April 2008
Unterschriften der Gründungsmitglieder: